Sie macht insoweit einzig geltend, in bezug auf die eigentliche Inlandleistung sei es richtig, bei der Bestimmung der Zollkontingentsmenge für das Jahr 1996 auf die Ergebnisse des Vorjahres (mithin auf das Jahr 1995) abzustellen. Was jedoch die Ausfuhr inländischer Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse anbelange, bestehe keine sachliche Notwendigkeit, hierfür Vergangenheitszahlen als Basis heranzuziehen. Diese Argumentation überzeugt indessen nicht. Unter dem Gesichtspunkt vernünftiger Verwaltungspraktikabilität ist es einleuchtend, dass die EAV