Somit erweisen sich die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin als rechtlich unbegründet. 6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr zusätzlich zu dem ihr zugeteilten Zollkontingent die Einfuhr von Kartoffelprodukten in demjenigen Ausmasse zu gestatten, in welchem sie sich über die Ausfuhr inländischer Kartoffeln auszuweisen vermag. a. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Jahre 1995 keine Kartoffeln ausgeführt hat. Sie macht insoweit einzig geltend, in bezug auf die eigentliche Inlandleistung sei es richtig, bei der Bestimmung der Zollkontingentsmenge für das Jahr 1996 auf die Ergebnisse des Vorjahres (mithin auf das Jahr 1995) abzustellen.