11 der schweizerischen Landwirtschaftspolitik - vor allem in bezug auf die Zuteilung der Zollkontingente - wurden nach einlässlicher Debatte (AB 1994 N 2219 ff.) von der Ratsmehrheit deutlich abgelehnt. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass - jedenfalls vorerst - an den protektionistischen Grundzügen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts im Rahmen der Möglichkeiten, welche die GATT/WTO-Übereinkommen den Mitgliedstaaten einräumen, festgehalten werden soll. c.