O., S. 1079). b. Dem Gesetzgeber war somit bei der Einführung von Zollkontingenten klar, dass die Importmenge bestimmter Landwirtschaftsprodukte, so insbesondere von Kartoffeln und deren Erzeugnissen, im ersten Jahr nach der Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen durch die Schweiz sowie der Anpassungen des inländischen Landwirtschaftsrechts an diese Übereinkommen gegenüber dem vormaligen Rechtszustand nicht (oder jedenfalls nicht nennenswert) erhöht werden soll.