orientiert hat. So hat er insbesondere den eidgenössischen Räten gegenüber ausdrücklich die für den vorliegenden Fall relevante anfängliche Kontingentsmenge für Kartoffeln und deren Erzeugnisse im Betrag von 13 350 Tonnen erwähnt (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1101). Gleichzeitig hat er mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass in den von ihm vorgetragenen Änderungen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts nur die notwendigen (minimalen) Anpassungen an die im Rahmen der «Uruguay-Runde» eingegangenen Verpflichtungen vorgenommen und im Rahmen des Zulässigen vorerst die geltenden Regelungen soweit als möglich weitergeführt werden sollen (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1079).