Dabei hat er die in dieser Liste festgehaltenen Mindestzollkontingente in den Generaltarif zu übernehmen (Art. 1 Satz 2 des erwähnten Bundesbeschlusses). c. In der GATT-Botschaft 2 hat der Bundesrat sodann die eidgenössischen Räte sehr weitgehend und relativ detailliert über die nach der Ratifizierung der GATT-Abkommen notwendigen Einführung von Zollkontingenten allgemein orientiert (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1074 ff.). Zudem hat er dargelegt, dass Zollkontingente unter anderem für Kartoffelprodukte vorgesehen seien (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1075).