Deshalb seien die konsolidierten Zollansätze gemäss dieser Liste in den Anhang 1 und - vorliegend von Bedeutung - die Zollkontingente in den neugeschaffenen Anhang 2 ZTG zu übernehmen (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1006). Dementsprechend verabschiedete in der Folge die Bundesversammlung am 16. Dezember 1994 einen Bundesbeschluss über die Anpassung des Generaltarifs an die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein, der am 1. Juli 1995 in Kraft trat (AS 1995 2111 f.).