Zollansätzen sowie die vertraglich festgelegten Abbaustufen zu genehmigen habe (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1012). Da diese Konzessionsliste keine direkt anwendbare Norm sei, müsse sie gemäss den im Staatsvertrag enthaltenen Grundsätzen in landesrechtliche Vorschriften überführt werden (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1011). Deshalb seien die konsolidierten Zollansätze gemäss dieser Liste in den Anhang 1 und - vorliegend von Bedeutung - die Zollkontingente in den neugeschaffenen Anhang 2 ZTG zu übernehmen (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1006).