9 der Bundesrat den eidgenössischen Räten gegenüber aus, die entsprechenden Zollkontingente würden in den neugeschaffenen Anhang 2 ZTG übernommen (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1006). b. Im Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 2148 f.) wird unter anderem festgehalten, dass die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste eines Mitglieds an dem Tag eine Liste des GATT 1994 wird, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt. Die entsprechende Schweizer Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte wird als «Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein» bezeichnet.