O., S. 1005 f.). Wie der Bundesrat den eidgenössischen Räten ausdrücklich in seiner GATT-Botschaft 2 darlegte, müssen nach der Ratifizierung des GATT-Agrarübereinkommens die durchschnittlichen Importmöglichkeiten (in der Regel aus den Jahren 1986-1988) zu den damals gültigen Bedingungen weiterhin gewährt werden. Diese Einfuhrmengen sind in Form von Zollkontingenten vertraglich festgehalten. Sie stellen die minimale Menge einer Ware dar, die zu einem niedrigen, gebundenen Zollansatz eingeführt werden kann (vgl. dazu auch BGE 122 II 415 E. 2a). Importe ausserhalb der Zollkontingente sind unbeschränkt möglich, unterliegen jedoch einem hohen, vertraglich gebundenen Zollansatz,