Das GATT-Agrarabkommen verlangt grundsätzlich die Umwandlung von agrarpolitisch motivierten Grenzabgaben und Einfuhrbeschränkungen in Zölle (Tarifizierung). Bei Einfuhren, die früher mengenmässigen Beschränkungen unterlagen, veränderte die Tarifizierung die Art des Grenzschutzes grundlegend. Anders als vorher dürfen nach der Ratifizierung des GATT-Agrarabkommens Einfuhrmengen nur noch über die Festsetzung des Zollansatzes gesteuert werden (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1005 f.).