4. Die in E. 2 aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gehören zu den zahlreichen Rechtsanpassungen, welche im schweizerischen Landwirtschaftsrecht für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen («Uruguay-Runde») erforderlich waren (vgl. dazu insgesamt die Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen vom 19. September 1994 [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). a. Das GATT-Agrarabkommen verlangt grundsätzlich die Umwandlung von agrarpolitisch motivierten Grenzabgaben und Einfuhrbeschränkungen in Zölle (Tarifizierung).