114bis Abs. 3 BV sind die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend. Dem Bundesgericht steht es daher nicht zu, Bestimmungen eidgenössischer Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen (BGE 122 II 416 f. E. 3b, 121 II 264 E. 4a, mit weiteren Hinweisen). Dieselbe Beschränkung gilt selbstredend auch für untere Instanzen der Bundesverwaltungsrechtspflege (BGE 122 II 416 f. E. 3b, 121 II 467 E. 2a). Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission ist daher nicht befugt zu untersuchen, ob Bestimmungen des LwG und des AlkG gegen die BV verstossen.