Daher ist im folgenden einzig zu prüfen, ob sich der Bundesrat bei der Festsetzung der Gesamtkontingentsmenge im Rahmen der ihm von der BV und der Landwirtschaftsgesetzgebung gesetzten Grenzen bewegt hat. Eine Ausnahme, auf die noch zurückzukommen sein wird (vgl. dazu unten E. 6), bildet einzig die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in dem Umfang, in welchem sie Pommes-Chips exportiere, Anspruch auf Zuteilung eines Zollkontingentes für die Einfuhr. b. Gemäss Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV sind die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend.