Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre das vom Bundesrat festgesetzte Gesamtzollkontingent nur dann verfassungskonform, wenn mindestens 10% bis 20% des Inlandbedarfs an Kartoffeln und Kartoffelprodukten durch Importe gedeckt werden könnten. Daher ist im folgenden einzig zu prüfen, ob sich der Bundesrat bei der Festsetzung der Gesamtkontingentsmenge im Rahmen der ihm von der BV und der Landwirtschaftsgesetzgebung gesetzten Grenzen bewegt hat.