Ihren Hauptantrag begründet die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit, die vom Bundesrat festgesetzte Gesamtzollkontingentsmenge für Kartoffeln und Kartoffelprodukte von 13 350 Tonnen sei zu niedrig angesetzt und verstosse gegen die Bundesverfassung , insbesondere gegen die Handelsund Gewerbefreiheit und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre das vom Bundesrat festgesetzte Gesamtzollkontingent nur dann verfassungskonform, wenn mindestens 10% bis 20% des Inlandbedarfs an Kartoffeln und Kartoffelprodukten durch Importe gedeckt werden könnten.