6 der Kartoffeleinfuhrverordnung nach ihrer Auffassung in verfassungskonformer Weise hätte erfolgen sollen. Ihren Hauptantrag begründet die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit, die vom Bundesrat festgesetzte Gesamtzollkontingentsmenge für Kartoffeln und Kartoffelprodukte von 13 350 Tonnen sei zu niedrig angesetzt und verstosse gegen die Bundesverfassung , insbesondere gegen die Handelsund Gewerbefreiheit und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.