Ebenso bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, die Verteilung des gesamten Zollkontingents auf die verschiedenen Gesuchssteller sei in verfassungswidriger Weise erfolgt. Zwar übt sie Kritik an Art. 6 Abs. 1 der Kartoffeleinfuhrverordnung, welcher die Verteilung von Kontingenten auch aufgrund von «traditionellen Handelsströmen» vorsieht. Sie unterlässt es aber darzulegen, nach welchen anderen Gesichtspunkten (zu ihren Gunsten und zu Lasten der anderen Importwilligen) die Gesamtkontingentsmenge abweichend von Art. 6 der Kartoffeleinfuhrverordnung nach ihrer Auffassung in verfassungskonformer Weise hätte erfolgen sollen.