13 der Kartoffeleinfuhrverordnung werden Zollkontingentsanteile für Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung Personen oder Firmen zugeteilt, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind und gewerbsmässig Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung herstellen oder damit Handel treiben. Dabei richtet sich die Zuteilung in der Regel nach der Übernahme von frischen inländischen Veredelungskartoffeln (Inlandleistung); sie kann zeitlich abgestuft werden. cc. Die Zollkontingente schliesslich sind in Anhang 2 des Generaltarifs zum ZTG (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 ZTG) und in Anhang 2 AgZV festgelegt (vgl. dazu unter anderem Art. 1 Abs. 2 AgZV).