In Art. 6 der Kartoffeleinfuhrverordnung ist geregelt, wie das Zollkontingent für Kartoffeln auf die einzelnen Produktegruppen aufzuteilen ist. Massgebend sind nach dieser Bestimmung das jährliche Inlandangebot, der Absatz der inländischen Kartoffeln, die traditionellen Handelsströme sowie die ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Produktegruppen. Nach Art. 13 der Kartoffeleinfuhrverordnung werden Zollkontingentsanteile für Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung Personen oder Firmen zugeteilt, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind und gewerbsmässig Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung herstellen oder damit Handel treiben.