einer Inlandleistung bilden kann. bb. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Saatkartoffeln, Speisekartoffeln und Kartoffelerzeugnissen für die menschliche Ernährung (Kartoffeleinfuhrverordnung, SR 916.113.211, AS 1995 1978 ff.) erteilt für Kartoffeln und ihre Erzeugnisse die EAV die notwendigen Generaleinfuhrbewilligungen. Art. 7 Abs. 1 der Kartoffeleinfuhrverordnung hält fest, dass die Zollkontingente im Anhang 2 des Generaltarifs oder in Anhang 2 AgZV festgelegt sind. In Art. 6 der Kartoffeleinfuhrverordnung ist geregelt, wie das Zollkontingent für Kartoffeln auf die einzelnen Produktegruppen aufzuteilen ist.