28 Abs. 1 ALV). Einfuhren ausserhalb des Zollkontingentes werden unter Vorbehalt gewisser hier nicht interessierender Bestimmungen mit dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) gemäss der AgZV belastet (Art. 28 Abs. 2 ALV). Einfuhrbewilligungen werden in der Form von Generaleinfuhrbewilligungen erteilt (Art. 26a Abs. 1 ALV). In Art. 30 ALV finden sich sodann in Anlehnung an Art. 23b Abs. 5 LwG Regeln über die Verteilung der Zollkontingente, wobei als eines der Kriterien wiederum die Inlandleistung des Gesuchstellers aufgeführt wird (Art. 30 Abs. 1 Bst. a ALV). Art. 31 Abs. 1 ALV schliesslich bestimmt, dass ein inländisches Erzeugnis im Rahmen seiner Verwertung insgesamt nur einmal Gegenstand