in Kraft seit 1. Juli 1995) wird festgehalten, dass sich die Durchführung von Art. 24ter AlkG nach dieser Verordnung richtet, soweit nicht in besonderen Ausführungsverordnungen abweichende Vorschriften erlassen werden. Als Zollkontingente im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Menge eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zum Kontingentszollansatz (KZA) gemäss Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Festsetzung der Zollansätze und der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile (Agrarzollverordnung [AgZV], SR 916.011) eingeführt werden kann (Art. 28 Abs. 1 ALV).