6 Schwellenpreisen sowie für die Festlegung und für die Verteilung der im Anhang 2 ZTG aufgeführten Zollkontingente sind in den Art. 9, 23a und 23b LwG geregelt (Art. 10 Abs. 4 ZTG). d. Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen erlassen. aa. In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschaftsverordnung [ALV], SR 916.01) in der Fassung vom 17. Mai 1995 (AS 1995 1843 ff.; in Kraft seit 1. Juli 1995) wird festgehalten, dass sich die Durchführung von Art.