10 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1826 ff.; in Kraft seit 1. Juli 1995) kann der Bundesrat, um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs zum ZTG festsetzen, wobei er Rücksicht auf die andern Wirtschaftszweige zu nehmen hat. Die Grundsätze und die Zuständigkeit für die Festsetzung von