Die Zuteilung der Zollkontingente hat dabei unter Wahrung des Wettbewerbs zu erfolgen und wird von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht. Sie kann auch von einer in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr stehenden Inlandleistung abhängig gemacht werden, namentlich von der Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität (Art. 23b Abs. 5 Satz 1 und 2 LwG). b. Auch für die Einfuhr von Kartoffeln und ihren Erzeugnissen bestehen Zollkontingente. Gemäss Art. 24ter Abs. 2 AlkG in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1833 f.;