23b Abs. 1 LwG richten sich die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Der Bundesrat kann die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs festsetzen (Art. 23b Abs. 2 LwG). Ebenso ist er zur Festlegung der Grundsätze für die Verteilung der Zollkontingentsmenge befugt (Art. 23b Abs. 4 LwG). Die Zuteilung der Zollkontingente hat dabei unter Wahrung des Wettbewerbs zu erfolgen und wird von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht.