23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1837 ff., in Kraft seit 1. Juli 1995) sind die Einfuhrzölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unter Rücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige, so festzusetzen, dass der Absatz gleichartiger inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, nicht gefährdet wird. Nach Art. 23b Abs. 1 LwG richten sich die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.