Daher kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden und auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die angefochtene Verfügung der EAV stützt sich auf verschiedene Gesetzesund Verordnungsbestimmungen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts sowie der schweizerischen Alkoholgesetzgebung. a. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1837 ff.