Das Bundesgericht prüft demnach Beschwerden materiell trotz Wegfalls dieses Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (BGE 118 Ib 8 E. 2b, 116 Ia 363 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten auch für unterinstanzliche Gerichte, so im vorliegenden Fall für die Eidgenössische Alkoholrekurskommission. Strittig ist vorliegend ein Importkontingent für Pommes-Chips für das Kalenderjahr 1996.