Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird jedoch ausnahmsweise verzichtet, wenn diese Voraussetzung dazu führt, dass eine Kontrolle der Verfassungsmässigkeit oder der Gesetzmässigkeit des Entscheids faktisch verhindert würde. Das Bundesgericht prüft demnach Beschwerden materiell trotz Wegfalls dieses Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (BGE 118 Ib 8 E. 2b, 116 Ia 363 E. 2b, je mit Hinweisen).