Ist das Rechtsschutzbedürfnis im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen, so wird die Sache aus diesem Grunde gegenstandslos und ist ohne Urteil als erledigt zu erklären (BGE 118 Ib 7 E. 2 mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses wird jedoch ausnahmsweise verzichtet, wenn diese Voraussetzung dazu führt, dass eine Kontrolle der Verfassungsmässigkeit oder der Gesetzmässigkeit des Entscheids faktisch verhindert würde.