Es habe sich herausgestellt, dass bedeutend weniger Einfuhrkontingente beantragt worden seien, als ursprünglich erwartet, so dass die Kontingentsanteile auf 6% der Inlandleistung hätten erhöht werden können. Die Umsatzangaben für die Monate November und Dezember 1995 habe die Beschwerdeführerin jedoch erst am 27. Juli 1996 der Verwaltung übermittelt. Insgesamt bedeute die neue Zuteilung eine wesentliche Besserstellung der Beschwerdeführerin. Die EAV habe somit nicht neu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfügt, sondern eine neue, selbständige und vom Beschwerdeverfahren unabhängige Zuteilung durchgeführt. Die angefochtene Verfügung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens gewesen.