Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin gesetzliche Vorschriften und die in deren Rahmen erlassenen Verordnungsvorschriften als gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossend, unangemessen oder ungeeignet rüge, könne darauf nicht eingetreten werden, da die Behörden und Gerichte an die von der Bundesversammlung erlassenen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse gebunden seien. Weiter führt die EAV aus, im Rahmen der Rechtsanpassungen im Zusammenhang mit dem «neuen GATT» («Uruguay-Runde» der GATT/WTO-Abkommen) seien die früheren Einfuhrzuschläge auf landwirtschaftlichen Produkten und auf Erzeugnissen