In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 beantragte die EAV, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin gesetzliche Vorschriften und die in deren Rahmen erlassenen Verordnungsvorschriften als gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossend, unangemessen oder ungeeignet rüge, könne darauf nicht eingetreten werden, da die Behörden und Gerichte an die von der Bundesversammlung erlassenen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse gebunden seien.