Das geltende Regime, wie es von der EAV und den übrigen an der Produktionslenkung in der Landwirtschaft tätigen Stellen gehandhabt werde, wahre daher die allgemeinen Interessen der Gesamtwirtschaft nicht ausreichend. Diese Regelung würde den Markt entgegen den Wünschen der Konsumenten und den Möglichkeiten des Handels nahezu vollständig gegen aussen abschotten und nur gerade Alibimengen zur Einfuhr freigeben. D. Am 31. Juli 1996 erhöhte die EAV den Kontingentsanteil der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 auf 107 151 kg Kartoffeläquivalent.