Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zusätzlich zu einem Zollkontingent die Einfuhr von Kartoffelprodukten in demjenigen Ausmass zu gestatten, in welchem sie sich über die Ausfuhr in inländischen Kartoffeln auszuweisen vermöge, und es sei das Kontingent auf 200 Tonnen Kartoffeläquivalent zu erhöhen. Subeventualiter beantragte sie eine Erhöhung des Kontingents auf 42 Tonnen Kartoffeläquivalent. Bei Eingriffen in die Handels- und Gewerbefreiheit aller Art verlange die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) die Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft; dazu gehörte die Aufrechterhaltung eines