2% davon seien 34 991 kg. C. Gegen die Verfügung der EAV vom 20. März 1996 erhob die X. AG (Beschwerdeführerin) am 2. Mai 1996 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskom-mission Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einfuhr von Pommes-Chips keinen Beschränkungen unterliege. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zusätzlich zu einem Zollkontingent die Einfuhr von Kartoffelprodukten in demjenigen Ausmass zu gestatten, in welchem sie sich über die Ausfuhr in inländischen Kartoffeln auszuweisen vermöge, und es sei das Kontingent auf 200 Tonnen Kartoffeläquivalent zu erhöhen.