24ter Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) könne die Zuteilung der Zollkontingente von einer Inlandleistung abhängig gemacht werden, namentlich von der Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr. Die Zollkontingentsanteile für Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung würden Personen oder Firmen zugeteilt, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen seien und gewerbsmässig Kartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung herstellen oder damit Handel treiben.