Es seien überdies Mindestmarktzutrittsmöglichkeiten in Form eines Zollkontingentes zu bisherigen tiefen Zöllen zugestanden worden. Die Einfuhrzölle auf Kartoffeln (und weiteren Produkten) seien so festzulegen, dass die Ziele der Alkoholgesetzgebung, insbesondere die brennlose Verwertung der Kartoffel- und Obsternte, nicht gefährdet werden. Gemäss Art. 24ter Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680)