Zur Begründung führte die Verwaltung im wesentlichen aus, mit dem Inkrafttreten der «GATT / WTO-Verpflichtungen» im Agrarbereich auf den 1. Juli 1995 hätten sich beim Marktzutritt entscheidende Änderungen ergeben. Die bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen seien durch Zölle ersetzt worden (Tarifizierung). Diese Zölle seien im allgemeinen so bemessen, dass sie eine gleichwertige Schutzwirkung wie die früheren Einfuhrbeschränkungen bewirken würden. Es seien überdies Mindestmarktzutrittsmöglichkeiten in Form eines Zollkontingentes zu bisherigen tiefen Zöllen zugestanden worden.