1 Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission sieht von diesem Erfordernis dann ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (E. 1b). - Die vom Bundesrat festgesetzte Gesamtzollkontingentsmenge für Kartoffeln und deren Erzeugnisse hält sich an den Rahmen der ihm bei der Durchsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens im Agrarbereich zustehenden Delegationsbefugnis (E. 5).