{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 12\nbei der Zuteilung der einzelnen Kontingentsmengen auf die verschiedenen\nGesuchsteller bei der Ermittlung der massgebenden Inlandleistung\nausschliesslich Vorjahreszahlen und nicht auch Zahlen des laufenden Jahres\nberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin gibt selbst zu, dass in bezug auf die\nInlandleistung im von ihr verstandenen Sinn das Abstellen auf die Ergebnisse\ndes Vorjahres richtig sei. Weshalb für die allfällige Berücksichtigung von\nKartoffelerzeugnisexporten etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.\nEine Vermischung der zeitlichen Vergleichsbasis (Vorjahreszahlen für\neigentliche Inlandleistungen und Gegenwartszahlen für Exportleistungen)\nwürde zu sachlich kaum vertretbaren Komplikationen führen.\nb. Sodann hätte die Berücksichtigung von Gegenwartszahlen weitere\nSchwierigkeiten zur Folge. Hätte eine Gesuchstellerin das Recht, die\nihr zustehende Zollkontingentsmenge anhand des laufenden Jahres\nermitteln zu lassen, so könnte sie durch Erhöhung der Inlandleistung oder\n- sofern man dem rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführerin folgt -\ndurch erhöhte Ausfuhren eine laufende Ausweitung des ihr zustehenden\nKontingents bewirken. Da die Gesamtzollkontingentsmenge feststeht,\nkönnten solche sukzessiven Erhöhungen zwangsläufig nur zu Lasten anderer\nKontingentsinhaber gehen, denen jedoch einmal zugeteilte Kontingente\nnachträglich kaum gekürzt werden dürften. Bereits aus diesen Gründen ist der\nEventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.\nc. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist zudem auch von der\nSache selbst her nicht begründet. Art. 31 Abs. 1 ALV hält ausdrücklich\nfest, dass ein inländisches Erzeugnis im Rahmen seiner Verwertung\ninsgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden kann.\nDiese Regelung ist einleuchtend. Eine Mehrfachberücksichtigung des\ngleichen inländischen Erzeugnisses würde zu unhaltbaren Ergebnissen\nführen. Auf eine solche Mehrfachberücksichtigung aber würde der\nStandpunkt der Beschwerdeführerin hinauslaufen. Denn die von einem\nGesuchsteller exportierten Kartoffelprodukte sind im Rahmen des Zukaufs\nvom Produzenten als Inlandleistung zu berücksichtigen. Würden die\nentsprechenden Mengen beim Export ein weiteres Mal in die Berechnung\neinbezogen, so könnte der betroffene Gesuchsteller durch die Erhöhung\nder exportierten Menge seinen Zollkontingentsanteil gegenüber einem\nKonkurrenten, welcher dieselbe inländische Menge bezieht, davon aber\nnichts exportiert, beträchtlich ausweiten. Das würde nicht nur zu einer\nUngleichbehandlung von verschiedenen Wettbewerbern, sondern - da die\ngesamte Zollkontingentsmenge verbindlich fixiert ist (vgl. dazu E. 5 hievor) -\nauch zu einer Senkung der Zollkontingentsanteile jener Marktteilnehmer\nführen, die keine Erzeugnisse exportieren.\nd. Dem Begehren der Beschwerdeführerin könnte letztlich nur dann\nstattgegeben werden, wenn ihr die Berechtigung erteilt würde, zusätzlich\nzur ihr zustehenden Zollkontingentsmenge in dem Umfang Pommes-Chips\neinzuführen, in dem sie solche Erzeugnisse exportiert. Ein solches Recht\nmüsste dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sämtlichen\nanderen Gesuchstellern auch eingeräumt werden. Dies würde dazu führen,\ndass zusätzlich zum verbindlich festgelegten Kontingent von 13 350 Tonnen\ndie gleiche Menge von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen in die Schweiz\neingeführt werden könnte, wie sie von allen Marktteilnehmern exportiert\nwird. Im Ergebnis hätte dies eine Erhöhung der gesamten Einfuhrmenge\n\n"}