{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 11\nder schweizerischen Landwirtschaftspolitik - vor allem in bezug auf die\nZuteilung der Zollkontingente - wurden nach einlässlicher Debatte (AB\n1994 N 2219 ff.) von der Ratsmehrheit deutlich abgelehnt. Damit hat der\nGesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass - jedenfalls vorerst - an den\nprotektionistischen Grundzügen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts\nim Rahmen der Möglichkeiten, welche die GATT/WTO-Übereinkommen den\nMitgliedstaaten einräumen, festgehalten werden soll.\nc. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die in der Liste\nLIX-Schweiz-Liechtenstein gegenüber der WTO enthaltenen Zollkontingente\nnur Mindestzollkontingente darstellen (so zutreffend auch Art. 1 Satz 2\ndes Bundesbeschlusses über die Anpassung des Generaltarifs an die\nListe LIX-Schweiz-Liechtenstein). Unter wirtschaftsvölkerrechtlichen\nGesichtspunkten stünde es daher der Schweiz ohne weiteres frei, diese\nZollkontingente zu erhöhen. Dass der Bundesrat dies nicht getan und die\nvölkerrechtlich verbindliche Mindestzollkontingentsmenge gleichzeitig im\nInland als maximale Zollkontingentsmenge dekretiert hat, kann im Hinblick\nauf die vorstehenden Erwägungen indessen nicht als Verfassungsverletzung\nbetrachtet werden. Aufgrund der geschilderten Entstehungsgeschichte der\nverschiedenen im vorliegenden Fall relevanten Gesetze und Verordnungen\nsteht fest, dass der Bundesrat die eidgenössischen Räte klar und deutlich\nüber die beabsichtigte Kontingensmenge für die Einfuhr von Kartoffeln\nund Kartoffelerzeugnissen orientiert hat. Gleichzeitig hat er auch mit\nhinreichender Deutlichkeit klargelegt, dass die bisherige protektionistisch\norientierte Landwirtschaftspolitik in dem Rahmen weitergeführt werden\nsoll, den die GATT/WTO-Übereinkommen den ratifizierenden Ländern\nzugestehen. Die eidgenössischen Räte haben dieser politischen Linie\nausdrücklich zugestimmt. Daher erweist sich die vom Bundesrat festgesetzte\nGesamtzollkontingentsmenge von 13 350 Tonnen für Kartoffeln und\nderen Erzeugnisse als vom Bundesgesetzgeber hinreichend gedeckt.\nDer Bundesrat hat sich diesbezüglich präzise an den Rahmen der ihm\nzustehenden Delegationsbefugnis gehalten. Folglich ist der Eidgenössischen\nAlkoholrekurskommission die Prüfung der Frage, ob der Bundesrat\nbei der Festsetzung dieser gesamten Zollkontingentsmenge gegen die\nBundesverfassung verstossen hat, im Hinblick auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zu Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV (vgl. dazu\noben E. 3b) verwehrt. Somit erweisen sich die diesbezüglichen Anträge der\nBeschwerdeführerin als rechtlich unbegründet.\n6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr zusätzlich\nzu dem ihr zugeteilten Zollkontingent die Einfuhr von Kartoffelprodukten\nin demjenigen Ausmasse zu gestatten, in welchem sie sich über die Ausfuhr\ninländischer Kartoffeln auszuweisen vermag.\na. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Jahre 1995 keine\nKartoffeln ausgeführt hat. Sie macht insoweit einzig geltend, in bezug\nauf die eigentliche Inlandleistung sei es richtig, bei der Bestimmung der\nZollkontingentsmenge für das Jahr 1996 auf die Ergebnisse des Vorjahres\n(mithin auf das Jahr 1995) abzustellen. Was jedoch die Ausfuhr inländischer\nKartoffeln und Kartoffelerzeugnisse anbelange, bestehe keine sachliche\nNotwendigkeit, hierfür Vergangenheitszahlen als Basis heranzuziehen.\nDiese Argumentation überzeugt indessen nicht. Unter dem Gesichtspunkt\nvernünftiger Verwaltungspraktikabilität ist es einleuchtend, dass die EAV\n\n"}