{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 10\nbelaufe sich die Grösse der im GATT notifizierten Zollkontingente zu Beginn\nauf 13 350 Tonnen und am Ende der Übergangsperiode auf 22 250 Tonnen\n(GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1101).\n5.a. Die vorstehenden Ausführungen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der\nBundesrat die eidgenössischen Räte im Rahmen der Rechtsanpassungen,\nwelche im Bereiche des Landwirtschaftsrechts und der Alkoholgesetzgebung\nim Zusammenhang mit der Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen\nerforderlich waren, sehr ausführlich und einlässlich nicht nur über die vom\nGesetzgeber zu erlassenden Grundregeln für die neuen Zollkontingente,\nsondern auch über die auf Verordnungsebene zu erlassenden Mechanismen\nder landesinternen Verteilung dieser Kontingente sowie - und dies ist hier von\nzentraler Bedeutung - über die Bestimmung der Gesamtkontingentsmenge\norientiert hat. So hat er insbesondere den eidgenössischen Räten gegenüber\nausdrücklich die für den vorliegenden Fall relevante anfängliche\nKontingentsmenge für Kartoffeln und deren Erzeugnisse im Betrag von\n13 350 Tonnen erwähnt (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1101). Gleichzeitig\nhat er mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass in den von ihm\nvorgetragenen Änderungen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts\nnur die notwendigen (minimalen) Anpassungen an die im Rahmen der\n«Uruguay-Runde» eingegangenen Verpflichtungen vorgenommen und im\nRahmen des Zulässigen vorerst die geltenden Regelungen soweit als möglich\nweitergeführt werden sollen (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1079).\nb. Dem Gesetzgeber war somit bei der Einführung von Zollkontingenten\nklar, dass die Importmenge bestimmter Landwirtschaftsprodukte, so\ninsbesondere von Kartoffeln und deren Erzeugnissen, im ersten Jahr nach\nder Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen durch die Schweiz\nsowie der Anpassungen des inländischen Landwirtschaftsrechts an\ndiese Übereinkommen gegenüber dem vormaligen Rechtszustand nicht\n(oder jedenfalls nicht nennenswert) erhöht werden soll. An der bisher\ngrundsätzlich protektionistisch ausgerichteten Landwirtschaftspolitik\nder Schweiz sollte - so das ausdrückliche Ziel des Bundesrates - aus\ninnenpolitischen Gründen (insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung\ndes GATT-Abkommens im Rahmen eines allfälligen Referendumskampfes)\nsoweit als möglich festgehalten werden. Im Ständerat gab dieses vom\nBundesrat gesetzte Ziel denn auch zu keinen Diskussionen Anlass. Anders\nverhielt es sich demgegenüber in den Beratungen des GATT-Abkommens im\nNationalrat. Vor allem die Beratung des Art. 23b LwG, der die Zollkontingente\nregelt, führte zu einer ausgedehnten Debatte insbesondere über die\nFrage der Kontingentsverteilung. Eine Minderheit der nationalrätlichen\nKommission stellte einen Antrag auf eine weitergehende Liberalisierung\ndes Landwirtschaftsrechts (AB 1994 N 2209). In der folgenden Diskussion\nwidersetzten sich vor allem die Vertreter der Landwirtschaft diesem Ansinnen\nvehement. So führte etwa Nationalrat Nebiker aus, die Änderungen im\nLwG würden einen zentralen Bestandteil des ganzen Regelungskomplexes\nbilden (AB 1994 N 2217) und die GATT-konformen Schutzmöglichkeiten\nzugunsten der einheimischen Bauern seien im Interesse der schweizerischen\nLandwirtschaftspolitik voll auszunützen (AB 1994 N 2211). Die Mehrheit des\nNationalrates folgte diesem protektionistisch ausgerichteten Standpunkt und\nverwarf den Minderheitsantrag der nationalrätlichen Kommission klar (AB\n1994 N 2218). Auch andere Anträge auf eine weitergehende Liberalisierung\n\n"}