{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 8\nmit Hinweisen). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine\ngesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesgericht, ob sich der Bundesrat\nan die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat.\nSoweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung\nabzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit\nder unselbständigen Verordnungen. Wird dem Bundesrat durch die\ngesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die\nRegelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach\nArt. 114bis Abs. 3 BV für das Bundesgericht jedoch verbindlich. Es darf in\ndiesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen\nan die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern beschränkt sich\nauf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im\nGesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen\nGründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 122 II 416 f. E. 3b, 121 II\n467 E. 2a, 120 Ib 102 E. 3a, je mit Hinweisen). Dieselben Kognitionsgrundsätze\ngelten auch für unterinstanzliche Gerichte, so hier für die Eidgenössische\nAlkoholrekurskommission.\nc. Im vorliegenden Fall ist mithin unter Berücksichtigung dieser Prinzipien\nzu prüfen, ob der Bundesrat bei der Festsetzung des gesamten Zollkontingent\nfür die Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen im Umfang von\n13 350 Tonnen für das Jahr 1996 in Anhang 2 des Generaltarifs zum ZTG sowie\nin Anhang 2 AgZV die ihm vom LwG, vom ZTG und vom AlkG eingeräumten\nBefugnisse überschritten hat bzw. ob er sich in diesem Zusammenhang eine\nVerfassungsverletzung hat zu Schulden kommen lassen.\n4. Die in E. 2 aufgeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen\ngehören zu den zahlreichen Rechtsanpassungen, welche im schweizerischen\nLandwirtschaftsrecht für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen\n(«Uruguay-Runde») erforderlich waren (vgl. dazu insgesamt die Botschaft zu\nden für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]\nnotwendigen Rechtsanpassungen vom 19. September 1994 [GATT-Botschaft 2],\nBBl 1994 IV 950 ff.).\na. Das GATT-Agrarabkommen verlangt grundsätzlich die Umwandlung von\nagrarpolitisch motivierten Grenzabgaben und Einfuhrbeschränkungen\nin Zölle (Tarifizierung). Bei Einfuhren, die früher mengenmässigen\nBeschränkungen unterlagen, veränderte die Tarifizierung die Art des\nGrenzschutzes grundlegend. Anders als vorher dürfen nach der Ratifizierung\ndes GATT-Agrarabkommens Einfuhrmengen nur noch über die Festsetzung\ndes Zollansatzes gesteuert werden (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1005 f.). Wie der\nBundesrat den eidgenössischen Räten ausdrücklich in seiner GATT-Botschaft\n2 darlegte, müssen nach der Ratifizierung des GATT-Agrarübereinkommens\ndie durchschnittlichen Importmöglichkeiten (in der Regel aus den Jahren\n1986-1988) zu den damals gültigen Bedingungen weiterhin gewährt werden.\nDiese Einfuhrmengen sind in Form von Zollkontingenten vertraglich\nfestgehalten. Sie stellen die minimale Menge einer Ware dar, die zu einem\nniedrigen, gebundenen Zollansatz eingeführt werden kann (vgl. dazu\nauch BGE 122 II 415 E. 2a). Importe ausserhalb der Zollkontingente sind\nunbeschränkt möglich, unterliegen jedoch einem hohen, vertraglich\ngebundenen Zollansatz, welcher die Ware verteuert und den Grenzübertritt\nunattraktiv machen kann (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1006). Weiter führte\n\n"}