{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n1.a. (...)\nb. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein\nBeschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der\nAufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der\nvon ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten\nwerden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und\npraktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das\nGericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen\nHoheitsaktes beseitigt würde (BGE 116 Ia 363 E. 2a mit Hinweisen). Ist das\nRechtsschutzbedürfnis im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen, so wird die\nSache aus diesem Grunde gegenstandslos und ist ohne Urteil als erledigt zu\nerklären (BGE 118 Ib 7 E. 2 mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen\npraktischen Interesses wird jedoch ausnahmsweise verzichtet, wenn diese\nVoraussetzung dazu führt, dass eine Kontrolle der Verfassungsmässigkeit\noder der Gesetzmässigkeit des Entscheids faktisch verhindert würde. Das\nBundesgericht prüft demnach Beschwerden materiell trotz Wegfalls dieses\nInteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen\noder ähnlichen Umständen wieder stellen können, an deren Beantwortung\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse\nbesteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten\n(BGE 118 Ib 8 E. 2b, 116 Ia 363 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze\ngelten auch für unterinstanzliche Gerichte, so im vorliegenden Fall für die\nEidgenössische Alkoholrekurskommission.\nStrittig ist vorliegend ein Importkontingent für Pommes-Chips für das\nKalenderjahr 1996. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung\nder Frage, welche Menge Pommes-Chips zum Zollkontingentsansatz die\nBeschwerdeführerin im Jahre 1996 hätte importieren dürfen, bestünde\nim heutigen Zeitpunkt nur noch dann, wenn ihr gestattet würde, eine im\nJahre 1996 allenfalls zu Unrecht verweigerte Kontingentszuteilung auf\ndas Jahr 1997 zu übertragen. Ob dies möglich wäre, ist zweifelhaft, kann\n\n5\naber im vorliegenden Fall offenbleiben. Die von der Beschwerdeführerin\naufgeworfenen Rechtsfragen könnten wohl kaum je in einem\nBeschwerdeverfahren in dem Kalenderjahr endgültig beurteilt werden, für\ndas die strittigen Zollkontingente erteilt bzw. verweigert werden. Die gleichen\nFragen, wie sie Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden, könnten sich\naber jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Daher\nkann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses\nverzichtet werden und auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.\n2. Die angefochtene Verfügung der EAV stützt sich auf verschiedene Gesetzesund Verordnungsbestimmungen des schweizerischen Landwirtschaftsrechts\nsowie der schweizerischen Alkoholgesetzgebung.\na. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der\nLandwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951\n(Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) in der Fassung vom 16. Dezember\n1994 (AS 1995 1837 ff., in Kraft seit 1. Juli 1995) sind die Einfuhrzölle auf\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, unter Rücksichtnahme auf die anderen\nWirtschaftszweige, so festzusetzen, dass der Absatz gleichartiger inländischer\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses\nGesetzes angemessen sind, nicht gefährdet wird. Nach Art. 23b Abs. 1 LwG\nrichten sich die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung nach den\nGrundsätzen dieses Gesetzes. Der Bundesrat kann die Zollkontingentsmenge\nund deren zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs festsetzen\n(Art. 23b Abs. 2 LwG). Ebenso ist er zur Festlegung der Grundsätze für die\nVerteilung der Zollkontingentsmenge befugt (Art. 23b Abs. 4 LwG). Die\nZuteilung der Zollkontingente hat dabei unter Wahrung des Wettbewerbs\nzu erfolgen und wird von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht. Sie\nkann auch von einer in einem zumutbaren Verhältnis zur Einfuhr stehenden\nInlandleistung abhängig gemacht werden, namentlich von der Übernahme\ngleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität\n(Art. 23b Abs. 5 Satz 1 und 2 LwG).\nb. Auch für die Einfuhr von Kartoffeln und ihren Erzeugnissen bestehen\nZollkontingente. Gemäss Art. 24ter Abs. 2 AlkG in der Fassung vom\n16. Dezember 1994 (AS 1995 1833 f.; in Kraft seit 1. Juli 1995) sind die\nGrundsätze der Verwaltung der Zollkontingente von Kartoffeln und ihren\nErzeugnissen in Art. 23b Abs. 1, 2 und 4 LwG geregelt. Nach Art. 24ter Abs. 4\nAlkG kann die Zuteilung der Zollkontingente von einer Inlandleistung\nabhängig gemacht werden, namentlich von der Übernahme gleichartiger\nErzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität in einem\nzumutbaren Verhältnis zur Einfuhr.\nc. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986\n(ZTG, SR 632.10) in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (AS 1995\n1826 ff.; in Kraft seit 1. Juli 1995) kann der Bundesrat, um die Ziele\nder Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, die Zollansätze für\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs zum ZTG\nfestsetzen, wobei er Rücksicht auf die andern Wirtschaftszweige zu\nnehmen hat. Die Grundsätze und die Zuständigkeit für die Festsetzung von\n\n"}