{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 3\nMindestmasses an Konkurrenz auch im Bereich der Landwirtschaft, weil\nsonst deren Leistungs- und Anpassungswille leide und sie keine ausreichende\nRücksicht auf die Interessen der Konsumenten nehme. Ebenfalls seien\ndie Interessen der Konsumenten am Zugang zu ausländischen Sorten und\njene des Handels, diese Nachfrage in bestimmtem Umfang befriedigen zu\nkönnen, mitzuberücksichtigen. Diese gesamtwirtschaftlich ins Gewicht\nfallenden Interessen würden in einer Situation, in welcher der Bedarf\ndurch die Inlandproduktion an Speisekartoffeln mehr als gedeckt werde,\nin unzulässiger Weise verletzt. Zufolge der fehlenden Auslandskonkurrenz\nund des inländischen Sortendiktats sei seit Jahren ein Rückgang des Konsums\nvon Speisekartoffeln festzustellen, was auch unter dem Gesichtspunkt der\nVolksgesundheit negativ ins Gewicht falle. Das geltende Regime, wie es von\nder EAV und den übrigen an der Produktionslenkung in der Landwirtschaft\ntätigen Stellen gehandhabt werde, wahre daher die allgemeinen Interessen\nder Gesamtwirtschaft nicht ausreichend. Diese Regelung würde den Markt\nentgegen den Wünschen der Konsumenten und den Möglichkeiten des\nHandels nahezu vollständig gegen aussen abschotten und nur gerade\nAlibimengen zur Einfuhr freigeben.\nD. Am 31. Juli 1996 erhöhte die EAV den Kontingentsanteil der\nBeschwerdeführerin für das Jahr 1996 auf 107 151 kg Kartoffeläquivalent.\nZur Begründung führte sie im Schreiben vom 2. August 1996 aus,\ndass der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Zahlen über\ndie Kartoffelverkäufe Januar bis Dezember 1995 eine zusätzliche\nKontingentsmenge über die Verkäufe der Monate November und Dezember\nerteilt werden könne. Versehentlich seien demgegenüber bei der Berechnung\ndes Kontingents vom 2. Februar 1996 die Frischartikel mitgerechnet worden.\nDiese Frischartikel würden beim Zusatzkontingent nicht angerechnet. Im\nübrigen habe die Verwaltung Mitte Jahr die Zahlen überprüft und abgeklärt,\nob allenfalls die Zollkontingentsanteile (generell) erhöht werden könnten.\nFür 1996 könnten nun die Zollkontingentsanteile von ursprünglich 2% der\nInlandleistung auf 6% ausgedehnt werden.\nE. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 beantragte die EAV, die\nBeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung\nführt sie im wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin gesetzliche\nVorschriften und die in deren Rahmen erlassenen Verordnungsvorschriften\nals gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossend, unangemessen\noder ungeeignet rüge, könne darauf nicht eingetreten werden, da die\nBehörden und Gerichte an die von der Bundesversammlung erlassenen\nBundesgesetze und Bundesbeschlüsse gebunden seien. Weiter führt die EAV\naus, im Rahmen der Rechtsanpassungen im Zusammenhang mit dem «neuen\nGATT» («Uruguay-Runde» der GATT/WTO-Abkommen) seien die früheren\nEinfuhrzuschläge auf landwirtschaftlichen Produkten und auf Erzeugnissen\ndaraus in die Zölle integriert und dem Bundesrat die Kompetenz übertragen\nworden, diese Zölle nötigenfalls anzupassen. Der für Pommes-Chips\nanwendbare Ansatz der Tarifnummer 2005.2029 (Ausserkontingents-Tarif)\nbelaufe sich zurzeit auf Fr. 785.- je 100 kg Bruttogewicht. Innerhalb des\nZollkontingentes belaufe sich der Ansatz auf Fr. 50.- bis Fr. 70.- je 100 kg\nBruttogewicht (je nach Behältnis). Die Kontingentsmenge sei im ersten Jahr\n(1996) auf 13 350 Tonnen festgelegt worden und werde schrittweise bis auf\n22 250 Tonnen erhöht. Die im Rahmen des GATT gemachten Zugeständnisse\n\n4\nder Schweiz im Bereich der Zölle und der Einfuhrabgaben würden keinen\nindividualrechtlichen Anspruch auf die Erteilung eines Zollkontingentes geben.\nIm Gegenteil bedürften sie der Konkretisierung im Landesrecht und seien\ndeshalb nicht unmittelbar anwendbar.\nAls letztes nimmt die EAV schliesslich Stellung zu der von ihr gewährten\nErhöhung der Kontingentsanteile. Es habe sich herausgestellt, dass bedeutend\nweniger Einfuhrkontingente beantragt worden seien, als ursprünglich\nerwartet, so dass die Kontingentsanteile auf 6% der Inlandleistung hätten\nerhöht werden können. Die Umsatzangaben für die Monate November und\nDezember 1995 habe die Beschwerdeführerin jedoch erst am 27. Juli 1996\nder Verwaltung übermittelt. Insgesamt bedeute die neue Zuteilung eine\nwesentliche Besserstellung der Beschwerdeführerin. Die EAV habe somit\nnicht neu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfügt, sondern eine\nneue, selbständige und vom Beschwerdeverfahren unabhängige Zuteilung\ndurchgeführt. Die angefochtene Verfügung sei im Zeitpunkt ihres Erlasses\nrechtens gewesen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}