{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-63-32--_1997-06-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004232.pdf?ID=150004232", "Checksum": "bc179e83918adc0bec4688287c197a81"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 11.06.1997 JAAC 63.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:28", "Checksum": "e33e4706b28dc51cfd01bffdd0cbc221", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 11.06.1997 JAAC 63.32 \r\n\n 2\nzur Verfügung stellte. Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 teilte die X. AG der\nEAV mit, dass sie mit dieser äusserst geringen zugeteilten Menge in keiner Art\nund Weise einverstanden sei und Anspruch auf eine Kontingentsmenge von\nmindestens 200 Tonnen erhebe.\nB. Mit Verfügung vom 20. März 1996 hielt die EAV an der Zuteilung eines\nKontingents von insgesamt 35 Tonnen Kartoffeläquivalent fest. Zur\nBegründung führte die Verwaltung im wesentlichen aus, mit dem Inkrafttreten\nder «GATT / WTO-Verpflichtungen» im Agrarbereich auf den 1. Juli 1995 hätten\nsich beim Marktzutritt entscheidende Änderungen ergeben. Die bisherigen\nmengenmässigen Einfuhrbeschränkungen seien durch Zölle ersetzt worden\n(Tarifizierung). Diese Zölle seien im allgemeinen so bemessen, dass sie eine\ngleichwertige Schutzwirkung wie die früheren Einfuhrbeschränkungen\nbewirken würden. Es seien überdies Mindestmarktzutrittsmöglichkeiten\nin Form eines Zollkontingentes zu bisherigen tiefen Zöllen zugestanden\nworden. Die Einfuhrzölle auf Kartoffeln (und weiteren Produkten) seien\nso festzulegen, dass die Ziele der Alkoholgesetzgebung, insbesondere\ndie brennlose Verwertung der Kartoffel- und Obsternte, nicht gefährdet\nwerden. Gemäss Art. 24ter Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gebrannten\nWasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) könne die Zuteilung\nder Zollkontingente von einer Inlandleistung abhängig gemacht werden,\nnamentlich von der Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer\nHerkunft und handelsüblicher Qualität in einem zumutbaren Verhältnis\nzur Einfuhr. Die Zollkontingentsanteile für Kartoffelerzeugnisse für die\nmenschliche Ernährung würden Personen oder Firmen zugeteilt, die\nim schweizerischen Zollgebiet niedergelassen seien und gewerbsmässig\nKartoffelerzeugnisse für die menschliche Ernährung herstellen oder damit\nHandel treiben. Die Zuteilung richte sich in der Regel nach der Übernahme\nvon frischen inländischen Veredelungskartoffeln (Inlandleistung). Unter\nBerücksichtigung der als Marktzutritt zugestandenen Gesamteinfuhrmenge\nwerde ein Zollkontingentsanteil von 2% des Inlandumsatzes erteilt. Als\nGrundlagen für die Berechnung der Inlandleistung dienten dabei die\nUmsatzinformationen ab Fabrik nach Produkten aufgeteilt und mit\nFaktorangaben oder Zukaufsrechnungen. Dieses Zuteilungssystem gelange für\nalle einführenden Firmen rechtsgleich zur Anwendung. Die Inlandleistung\nder X. AG für die ersten zehn Monate 1995 betrage umgerechnet in\nFrischkartoffeln 1 749 527 kg; 2% davon seien 34 991 kg.\nC. Gegen die Verfügung der EAV vom 20. März 1996 erhob die X.\nAG (Beschwerdeführerin) am 2. Mai 1996 bei der Eidgenössischen\nAlkoholrekurskom-mission Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einfuhr von\nPommes-Chips keinen Beschränkungen unterliege. Eventualiter beantragte die\nBeschwerdeführerin, es sei ihr zusätzlich zu einem Zollkontingent die Einfuhr\nvon Kartoffelprodukten in demjenigen Ausmass zu gestatten, in welchem\nsie sich über die Ausfuhr in inländischen Kartoffeln auszuweisen vermöge,\nund es sei das Kontingent auf 200 Tonnen Kartoffeläquivalent zu erhöhen.\nSubeventualiter beantragte sie eine Erhöhung des Kontingents auf 42 Tonnen\nKartoffeläquivalent. Bei Eingriffen in die Handels- und Gewerbefreiheit aller\nArt verlange die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) die Wahrung der allgemeinen Interessen der\nschweizerischen Gesamtwirtschaft; dazu gehörte die Aufrechterhaltung eines\n\n"}