Aus Art. 71 Abs. 2 BZG kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bund für die Abbruchkosten bzw. Rückbaukosten der Gebäudehülle aufzukommen hat. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bau und Betrieb von Schutzanlagen bundesrechtlich vorgeschrieben ist. Die eidgenössische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung mag zwar natürlich-kausal für die entstandenen Abbruchkosten sein; dies vermag für sich alleine aber keine Kostenpflicht des Bundes zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2000, 1A.366/1999); hierfür wäre eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich.